für den Einkauf beweglicher Sachen.

Erstellt von der Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten (VGB/Vereinigung der Großhändler für Blumenzuchtprodukte), hinterlegt bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel en Fabrieken) in Amsterdam unter der Nummer 40596609.

Version: September 2020

I ALLGEMEIN

  1. In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird unter
    Käufer derjenige verstanden, der die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen verwendet, und unter
    Lieferant der Vertragspartner des Käufers.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im nachfolgenden AEB genannt) sind auf alle Anfragen, Angebote, Aufträge und Verträge zur Lieferung von Waren zwischen Käufer und Lieferant anzuwenden.
  3. Abweichungen von diesen AEB binden den Käufer nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  4. Eventuell von einem Lieferanten verwendete Allgemeinen Bedingungen kommen nicht zur Anwendung. Auch wenn ein Lieferant Allgemeine Bedingungen verwendet, haben die AEB des Käufers stets Vorrang.
  5. Die AEB, wie sie vom VGB erstellt wurden, werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Anzuwenden ist immer die aktuellste Version dieser Bedingungen. Sollte(n) eine oder mehrere der Bedingungen für nichtig erklärt werden, tritt/treten an deren Stelle (eine) Bedingung(en), die der für nichtig erklärte(n) Bedingung(en), in Inhalt und Auswirkungen am nahesten kommt.

II ANGEBOTE / VERTRAG

  1. Ein Vertrag, der auf ein Angebot eines Lieferanten folgt, kommt zum Zeitpunkt der Versendung der schriftlichen Annahme des Angebotes durch den Käufer zustande. Wenn der Käufer eine Bestellung aufgibt, ohne dass dieser ein Angebot des Lieferanten vorausgegangen ist, kommt der Vertrag zustande, wenn der Lieferant die Bestellung unverändert bestätigt, oder, bei Ausbleiben einer schriftlichen Reaktion, wenn er mit der Ausführung der Bestellung beginnt.
  2. Jedes Angebot des Lieferanten ist unwiderruflich und nicht unverbindlich. Es kann vom Käufer bis 60 Tage, nachdem das Angebot den Käufer erreicht hat, angenommen werden, es sei denn, im Angebot wäre ein anderer Termin angegeben.

III PREIS UND BEZAHLUNG

8. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis, es sei denn, es wären im Vertrag Umstände angegeben, die zu Preisanpassungen führen können, und die Art festgelegt, in der die Anpassung stattfindet. Der Preis basiert auf den Bedingungen einer Lieferung DDP (Delivered Duty Paid, Incoterms 2020) an den vom Käufer anzugebenden Lieferort.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten (VGB, Vereinigung der Großhändler für Blumenzuchtprodukte), Version September 2020

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Preis in Euro angegeben und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
  2. Der Käufer gibt ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung vor, vorausgesetzt, die Waren sowie eine eventuelle Installation und Montage wurden abgenommen. Der Käufer hat das Recht auf Verrechnung einer Kaufsumme mit jeder Forderung, die der Käufer gegenüber dem Lieferanten hat, aus welchen Gründen auch immer und ungeachtet deren Fälligkeit.

IV LIEFERTERMIN

  1. Die Lieferung am vereinbarten Datum oder innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums ist für den Käufer von wesentlicher Bedeutung und gilt als feste oder endgültige Frist. Wenn der Lieferant zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist nicht geliefert hat, ist er ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug.
  2. Eine Lieferung kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Käufers früher als zum vereinbarten Lieferdatum oder früher als innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Sie führt nicht zu Änderungen eines eventuell vereinbarten Zahlungstermins.
  3. Wenn der Lieferant vermutet, dass er nicht oder nicht zum vereinbarten Termin liefern kann, muss er den Käufer darüber sofort unter Angabe von Gründen informieren.
  4. Zu spät gelieferte Waren werden im Prinzip vom Käufer nicht mehr angenommen. Der betreffende Vertrag wird durch Überschreiten der Lieferfrist gelöst. Der Käufer hat jedoch immer das Recht, im eigenen Ermessen doch noch eine (teilweise) Erfüllung des Vertrages zu fordern.
  5. Zu spät gelieferte Waren, die dem Käufer trotz fehlender ausdrücklicher Annahme geliefert wurden, bleiben für Rechnung und Gefahr des Lieferanten, bis der Käufer vielleicht doch noch die Lieferung ausdrücklich annimmt. Der Käufer kann die Waren nach eigenem Ermessen eventuell in der Kühlung lagern, jede damit verbundene Gefahr bleibt vollständig beim Lieferanten. Wenn der Lieferant die zu spät gelieferten Waren, deren Abnahme verweigert wurde, nicht auf die erste Aufforderung hin beim Käufer abholt oder abholen lässt, hat der Käufer das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder zurücksenden zu lassen oder aber zu verkaufen, um aus dem Ertrag (oder eines Teils davon) seinen Schaden zu kompensieren. Der Lieferant vergütet auf die erste Aufforderung des Käufers hin seinen sonstigen Schaden.
  6. Der Käufer hat das Recht, zu verlangen, dass die Lieferung aufgeschoben wird oder dass in Teilen geliefert wird. Im Falle einer Aufschiebung der Lieferung der Waren auf Verlangen des Käufers lagert der Lieferant diese Waren, klar getrennt und erkennbar als für den Käufer bestimmt, wobei das Eigentum der Waren an den Käufer übergegangen ist. Die Lagerung der Waren durch den Lieferanten erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, mit Ausnahme der Gefahr einer normalen Qualitätsminderung der Waren, es sei denn, die Qualitätsminderung ist dadurch eingetreten, dass der Lieferant seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

V VERPACKUNG, GARANTIE UND PRÜFUNG

17. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die von ihm anzuliefernden Waren zu sortieren, zu beladen und gemäß der Produktspezifikationen zu verpacken, wie sie von der VBN (Vereniging van Bloemenveilingen in Nederland/Verband für Blumenauktionen in den

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Niederlanden) in Niederländisch und Englisch erstellt wurden. Diese sind auf der

Website des VBN nachzulesen (www.vbn.nl).

  1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren die Eigenschaften besitzen, die man normalerweise von artgleichen Waren guter Qualität erwarten darf. Er garantiert unter anderem, dass die Waren den von den Behörden gestellten Anforderungen (wie phytosanitäre und Umweltanforderungen) erfüllen und die korrekten erforderlichen Dokumente mit sich führen (wie gegebenenfalls ein CITES-Zertifikat, ein Phytozertifikat und/oder einen Pflanzenpass). Als Nachweis hierfür muss der Lieferant Kopien der erforderlichen Dokumente während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aufbewahren und bei der ersten Anforderung dem Käufer vorlegen.
  2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren keine anderen schädlichen Folgen für Mensch und Tier haben oder an Materialien verursachen können, als bei der Produktspezifikation oder anderweitig ausdrücklich vom Lieferanten angegeben. Sofern der Lieferant keine, unvollständige oder unrichtige Informationen vorgelegt hat oder die vorgelegten Informationen nach dem Urteil des Käufers für Dritte schlecht zugänglich sind, stellt der Lieferant den Käufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Endkunden, frei.
  3. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren frei von jeder speziellen Belastung oder Beschränkung sind, die der Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich angenommen hat. Der Lieferant stellt den Käufer diesbezüglich gegen jegliche Ansprüche frei.
  4. Auf Anforderung des Käufers muss der Lieferant dem Käufer vor der Lieferung die Gelegenheit geben, die zu liefernden Waren zu prüfen oder prüfen zu lassen. In einem solchen Fall
    a. hältderLieferantdieWarenzueinemsolchenZeitpunktzurPrüfungbereit, dass die vereinbarten Lieferzeiten eingehalten werden können;
    1. arbeitetderLieferantaufAufforderung,ohneKostenfürdenKäufer,ander Prüfung mit und stellt dem Käufer einen geeigneten Raum und angemessene personelle und materielle Hilfe zur Verfügung und
    2. erfolgt die Prüfung, wenn der Lieferant dies verlangt, in seiner Anwesenheit oder in Anwesenheit eines von ihm angewiesenen Fachkundigen. Die dafür anfallenden Kosten gehen auf Rechnung des Lieferanten.
  5. Wenn der Käufer die zu liefernden Waren ablehnt, ist der Lieferant unbeschadet aller anderen Rechte oder Forderungen des Käufers verpflichtet, auf eigene Rechnung und Gefahr so schnell wie möglich die fehlenden oder reparierten Waren erneut zur Prüfung anzubieten. Eine Ablehnung der Waren durch den Käufer bei einer früheren Prüfung führt nicht zur Verlängerung des vereinbarten Liefertermins.

VI ANNAHME / ABNAHME

  1. Die Lieferung gilt erst dann vom Käufer abgenommen, wenn er die Waren ausdrücklich angenommen hat.
  2. Die Annahme der zu liefernden Waren durch oder im Auftrag des Käufers bedeutet keine Anerkennung des Käufers dahingehend, dass das Produkt den gemäß Artikel V gegebenen Garantien entspricht.
  3. Der Käufer hat das Recht auf Zurückweisung und/oder Ablehnung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Entdeckung eines Mangels. Eine eventuell vor diesem Zeitpunkt erfolgte Begleichung der Rechnung für diese Waren oder eine Weiterlieferung dieser Waren an Dritte beeinträchtigt dieses Recht nicht.

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  1. Der Käufer leistet bei einer Aufforderung des Lieferanten, die Beschwerde zu untersuchen (untersuchen zu lassen), immer seine Mitwirkung, falls dies innerhalb einer angemessenen Frist und unter angemessenen Bedingungen geschieht.
  2. Zurückgewiesene oder abgelehnte Waren werden vom Käufer auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten gelagert. Wenn der Lieferant nicht auf die erste Aufforderung hin die zurückgewiesenen oder abgelehnten Waren beim Käufer abholt oder abholen lässt, hat der Käufer das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden (zurücksenden zu lassen) oder aber zu verkaufen, um aus dem Ertrag seinen Schaden zu kompensieren. Wenn der Ertrag der Waren nicht ausreichend ist, um den Schaden des Käufers zu decken, ist der Lieferant verpflichtet, auf die erste Aufforderung des Käufers hin dem Käufer den Rest des Schadens zu vergüten, einschließlich der Zusatzkosten, die dem Käufer entstehen, um eine Ersatzlieferung zu beschaffen.
  3. Unbeschadet der Befugnis, bei Abweisung und/oder Ablehnung der Waren den Vertrag mittels einer außergerichtlichen Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen, ist der Käufer bei der Lieferung nicht verderblicher Waren berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels an den Waren zu gewähren, wobei der Käufer bei ausbleibender Mängelbeseitigung nach eigenem Ermessen, aber auf Rechnung und Risiko des Lieferanten, die Mängelbeseitigung von einem Dritten durchführen lassen kann.
  4. Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel gelten unbeschadet der übrigen Rechte und Forderungen, die der Käufer aus einer Mangelleistung des Lieferanten ableiten kann.

VII GEISTIGES EIGENTUM UND ZAHLUNG VON LIZENZGEBÜHREN

  1. In Bezug auf Waren, auf denen geistige Eigentumsrechte ruhen, die mit der Zahlung von Lizenzgebühren verbunden sind, garantiert der Lieferant dem Käufer, dass er hierfür die damit verbundenen Lizenzgebühren bezahlt hat, oder dass derjenige, von dem er die Waren bezogen hat, dies getan hat.
  2. Der Lieferant informiert den Käufer schriftlich in dem Fall, dass für diese Waren erst Lizenzgebühren fällig geworden sind, nachdem sie in die Niederlande eingeführt worden sind.
  3. Der Lieferant stellt den Käufer und seine Abnehmer hinsichtlich der von ihm gelieferten Waren von allen Ansprüchen in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte Dritter frei, worunter Züchterrechte, Urheberrechte und Rechte hinsichtlich Patente, Marken und Handelsnamen.
  4. Die im Zusammenhang mit einem Angebot oder einer Lieferung von Waren zur Verfügung gestellten Daten wie Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen und damit gleichzustellende Informationen bleiben zur freien Verfügung für die interne Nutzung beim Käufer, auch wenn dem betreffenden Angebot kein Vertrag folgte.

VIII HÖHERE GEWALT

34. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen über höhere Gewalt umfasst höhere Gewalt auch die Situation, in der:
a. der Käufer mit Maßnahmen oder näher gestellten Bedingungen Dritter

(einschließlich, aber nicht beschränkt auf Regierungen, (inter-)nationale Organisationen oder die (Haupt-)Bank des Käufers) konfrontiert wird, aufgrund derer der Käufer nicht mehr an die Abnehmer liefern darf, für die die beim Lieferanten bestellten Waren direkt oder indirekt bestimmt sind oder aufgrund derer eine eventuelle Lieferung nicht ohne für den Käufer unannehmbare

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Folgen bleibt. Ob eine Bedingung oder Folge für den Käufer inakzeptabel ist,

liegt im alleinigen Ermessen des Käufers.

  1. der Käufer mit dem Widerruf oder der Beschränkung einer (Export-) Kredit- versicherung konfrontiert wird, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der/den Lieferung/en an den betreffenden Abnehmer der Waren steht.
  2. der Abnehmer des Käufers die Annahme der für ihn bestimmten, vom Käufer beim Lieferanten bestellten Waren, gegebenenfalls unter Berufung auf höhere Gewalt, verweigert.

IX HAFTUNG

  1. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Käufer durch das Ausbleiben der Lieferung, ein nicht rechtzeitiges Liefern oder eine mangelhafte Lieferung möglicherweise erleidet.
  2. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Käufer möglicherweise erleidet, und stellt ihn von diesbezüglichen Ansprüchen frei, die folgende Ursachen haben:
    • –  Vorhandensein unerwünschter Stoffe (oder Mengen davon) in der von ihm gelieferten Ware, beispielsweise als Folge eines Anspruchs von Dritten aufgrund des Gesetzes über Bekämpfungsmittel;
    • –  Vorhandensein einer oder mehrerer Eigenschaften, von denen der Lieferant wusste oder hätte wissen müssen, dass sie bei normaler Nutzung Schäden an Menschen, Tieren oder Sachen verursachen können, wenn er es unterlässt, den Käufer darüber vor dem Abschluss des Vertrags ausdrücklich schriftlich mit Beschreibung des Risikos der Freisetzung gefährlicher Stoffe bei der Wartung, bei Störungen oder in Notfällen oder bei der Beseitigung, der Bewegung an einen anderen Ort, des Abtransports oder Vernichtung der Waren zu informieren und auf den gelieferten Waren einen geeigneten Warnhinweis anzubringen;
    • –  Handlungen oder Unterlassungen durch das Personal des Lieferanten und/oder von Hilfspersonal, das von diesem bei der Ausführung des Vertrages eingeschaltet wurde;
    • –  Offenbarung, auf welche Weise auch immer, von betrieblichen Informationen über den Käufer, von denen der Lieferant wusste oder hätte wissen müssen, dass diese vertraulicher Natur sind, es sei denn, er wäre aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu dieser Offenbarung verpflichtet.
  3. Die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Käufer erstreckt sich auf den Schaden, den die Abnehmer des Käufers aufgrund der in diesem Artikel genannten Schadensursachen erleiden, sofern die Abnehmer ihren Schaden beim Käufer geltend machen.
  4. Der Käufer haftet gegenüber dem Lieferanten, seinem Personal und den von ihm eingeschalteten Hilfspersonen nur für direkte Schäden als Folge von Vorsatz oder schweren Fehlverhaltens seitens des Käufers.

X AUFLÖSUNG

39. Neben den sonstigen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufgenommenen Auflösungsgründen gilt das Folgende: Wenn
– der Lieferant einer oder mehrerer seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht,

nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt:
– der Lieferant einen Zahlungsaufschub oder die Erklärung der Insolvenz

beantragt, für insolvent erklärt, zur gesetzlichen Schuldensanierungsregelung zugelassen oder aber unter Zwangsverwaltung gestellt oder entmündigt wird;

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  • –  Waren (oder ein Teil davon) des Lieferanten gepfändet werden;
  • –  der Lieferant sein Unternehmen (oder Teile davon) stilllegt, liquidiert oder an einen Dritten überträgt,
    wird davon ausgegangen, dass der Lieferant von Rechts wegen in Verzug ist, wodurch der Käufer ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt ist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einfache Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen.

40. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu erstatten, den der Käufer infolge der vollständigen oder teilweisen Vertragsauflösung erleidet.

XI ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

  1. Auf alle mit dem Käufer geschlossenen Verträge und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Vertrages der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufvertrag). Bei Differenzen über die Interpretation einer Übersetzung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der niederländische Text ausschlaggebend.
  2. Wenn der Lieferant einen Streitfall gerichtlich entscheiden lassen möchte, ist unter Ausschluss anderer Gerichtsstände der Niederlassungsort des Käufers der Gerichtsstand. Der Käufer hat das Recht, einen Streitfall sowohl dem zuständigen Gericht seines eigenen Niederlassungsortes als auch dem Niederlassungsort des Lieferanten vorzulegen.

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